Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Familienrecht

Wenn einer Vermögen in eine Ehe einbringt - gehört es dann beiden Ehepartnern? Wie kann man bei einer Scheidung das Vermögen ohne Streit aufteilen? Wie läuft ein Adoptionsverfahren ab? Wer kann gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen? Kann der Partner in den Mietvertrag einsteigen? Es gibt vieles, was man regeln sollte. In familiären Angelegenheiten ist Rechtssicherheit und Diskretion besonders wichtig. Der Notar kann dabei zwei Funktionen erfüllen: Er hat Erfahrung im Familienrecht und kann daher ein wertvoller Berater bei wichtigen Entscheidungen sein.

Und in einigen Angelegenheiten ist er vom Staat ausdrücklich dazu berufen, durch eine notarielle Urkunde klare Verhältnisse zu schaffen - etwa bei Vaterschaftserklärungen oder der Zustimmungserklärung bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (künstliche Befruchtung).

  • Adoption
  • Vereinbarungen zum Erwachsenenschutzgesetz
  • Fortpflanzungsmedizingesetz
  • Ehevertrag
  • Scheidungsvergleich

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung andererseits errichtet werden.

Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung fünf Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt. Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

  • Bevor sie sich über die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken machen, sollten Sie sich vergewissern, dass diese auch das richtige Instrument für sie ist.
  • Warum möchten Sie eine Patientenverfügung errichten?
  • Gibt es einen konkreten Anlass?
  • Liegt eine konkrete Erkrankung vor?
  • Haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, dass eine Vorsorgevollmacht, in der Sie eine Person benennen, die im Notfall für Sie Entscheidungen treffen kann, auch eine Möglichkeit der Selbstbestimmung ist?

Vorsorgevollmacht

Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, dass mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Sachwalterschaft vorgebeugt werden.

In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen. Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

Zum Seitenanfang